Ordo Templi Orientis - Copyrights in Germany — Phaenomen Verlag (deutsch)

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'Caliphat' Kasino

William Breeze vs Phaenomen Verlag in Deutschland
Verkaufszahlen von Crowley Büchern


les jeux sont faits




Ist das Große Tier herrenlos?

Andreas Huettl
Rechtsanwalt


Mit einer Einigung, die alle Fragen offen lässt, endete im November 2007 ein Gerichtsverfahren um die Urheberrechte an den Werken Aleister Crowleys.

Kontrahenten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin waren der Ordo Templi Orientis unter Führung von William Breeze mit Sitz in Artois, Kalifornien, und die ehemalige Inhaberin des Phänomen Verlags in Deutschland.

In den Jahren 1995 bis 2003 hatte der Verlag Bücher von Aleister Crowley in deutscher Übersetzung publiziert. Im September 2003 bekam er Post vom deutschen Rechtsanwalt des kalifornischen O.T.O. mit der Aufforderung, es zu unterlassen, die Bücher Aleister Crowleys weiterhin zu verlegen. Der O.T.O. sei Inhaber der Urheberrechte an den Werken Crowleys, die Publikationen des Phänomen Verlags seien folglich rechtswidrig. Dem Schreiben war eine Kopie des Urteils eines englischen Gerichts beigefügt, in welchem es hieß:

„The claimant is entitled to the absolute title in the copyrights (so far as subsisting) in all of the literary works written by Aleister Crowley“.

Auf dieses Urteil gestützt verlangte der O.T.O. vom Phänomen Verlag die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, welche die Verpflichtung zum Verzicht auf jegliche weitere Publikation von Crowleys Werken enthielt. Dem Anwaltsschreiben war eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die zudem einen Passus enthielt, wonach ein Schadensersatzanspruch des O.T.O. wegen Urheberrechtsverletzung anerkannt werde.


„Ich hoffe der O.T.O. ist ehrenwert, und wir bekommen die ganze Sache gütlich in den Griff“.



Die seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretene Inhaberin des Phänomen Verlags verpflichtete sich, künftig keines der Werke Crowleys mehr zu veröffentlichen. Hinsichtlich der in der Unterlassungserklärung ebenfalls enthaltenen Verpflichtung zum Schadensersatz teilte sie dem Anwalt des O.T.O. indessen mit, „die Sache mit der Schadensersatzfloskel kennzeichne ich als bedeutungslos.“


„Ich werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 13.498,81 […] zu zahlen“



Der O.T.O. war hinsichtlich der Schadensersatzpflicht anderer Auffassung und brachte die Angelegenheit Anfang 2005 in Berlin vor Gericht. Er klagte auf Zahlung von € 13.498,91 und berechnete diesen Betrag als „angemessene Lizenzgebühr“ von 10 % der in den Jahren 1995 bis 2003 insgesamt erzielten Einnahmen aus den Verkäufen von Werken Crowleys durch den Phänomen Verlag.




 

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

Buch des Gesetzes

     5

     4

     8

 

  89

  532

  468

  580

  235

Magick in Theorie u Praxis

   22

   41

     1

 

    0

  257

  383

  300

  275

Buch 4

     1

     2

     6

 

    0

  125

  163

  234

  153

Gesetz der Freiheit

     8

     5

     6

 

    0

  358

  -60

  253

  155

Wiederaufleben der Magie

     7

   39

   26

 

  28

  162

    41

  121

    48

Bemerkungen zu Genesis

   21

     3

   16

 

  27

  151

    41

    95

    68

Blue Equinox

     0

     2

     8

 

    0

    54

    36

    77

  526

Tao The King

     2

     3

     4

 

    0

    30

    18

    86

    54

I Ching

   25

   15

     3

 

  27

  170

    26

  125

    94

Atlantis

   10

   66

   32

 

  50

  120

    84

  120

      5

Liber Legis

     1

 

     2

 

 

 

 

 

 

Moonchild

     2

     2

     3

 

    0

  272

    88

  195

    45

Equinox I,1

     1

     9

     4

 

 

 

 

 

 

Equinox I,2

     2

     5

     3

 

 

 

 

 

 

Liber XXI

     1

     5

     1

 

 

 

 

 

 

Liber 777

 

 

 

 

    0

      0

  120

  334

  345





„Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.“



Die Beklagte ließ zu ihrer Verteidigung im Wesentlichen ausführen, dass der O.T.O. als Kläger weder vorgetragen noch bewiesen habe, dass er Inhaber der Rechte an den Werken Crowleys sei. Der O.T.O. müsse vorbringen und durch geeignete Dokumente beweisen, dass und auf welche Art und Weise er die Rechte an den Werken Crowleys erworben habe. Es werde bestritten, dass der in Kalifornien ansässige O.T.O. mit dem damaligen O.T.O. des Aleister Crowley identisch sei. Es müsse ferner bestritten werden, dass das –zudem nicht in deutscher Übersetzung vorgelegte– Urteil des englischen Gerichts irgendeine Wirkung in Deutschland und gegenüber der Beklagten habe. Zudem enthalte das Urteil die Einschränkung „copyrights so far as subsisting“, was so viel bedeute wie „soweit diese existieren“. Eine Reihe weitere prozessualer und inhaltlicher Fragen rund um das internationale Urheberrecht wurden aufgeworfen. Schließlich sei ein großer Teil der Ansprüche des O.T.O selbst im Falle ihres ursprünglichen Bestehens mittlerweile verjährt.


„Angesichts dieses Schuldanerkenntnisses bedarf es keiner weiteren Darlegung“



Der O.T.O. sah keine Veranlassung, den Erwerb an den Rechten an Crowley Werken näher darzulegen. Die Beklagte habe die Unterlassungserklärung mit der Schadensersatzklausel unterzeichnet. Dieses Schuldanerkenntnis sei so eindeutig, dass es keiner weiteren Ausführungen zum Erwerb der Crowley-copyrights bedürfe. Das Vorbringen der Beklagten sei „weitschweifig“, „fadenscheinig“ und mit „rechtlich abwegigen Begründungen“ versehen. Denn der O.T.O. stütze seinen Anspruch im Verfahren vor dem Landgericht Berlin nicht auf das Urteil des englischen Gerichts, sondern vordringlich auf die von der Beklagten unterzeichnete Verpflichtung zum Schadensersatz.


„Rechtekette nicht hinreichend dargelegt“



Am 16.10.2007 kam es zur Verhandlung vor der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Der Vorsitzende Richter wies eingangs auf Bedenken zur Parteifähigkeit des klagenden O.T.O. im Prozess sowie auf die Vertretungsbefugnis von dessen Oberhaupt William Breeze hin. Beides sei bestritten und müsse daher durch Vorlage entsprechender Dokumente in deutscher Übersetzung nachgewiesen werden. Insbesondere aber habe der klagende O.T.O. bislang in keiner Weise vorgetragen, wie er denn die Rechte an den Werken Crowleys erworben habe. Auch dies sei durch Vorlage geeigneter Dokumente in deutscher Übersetzung nachzuweisen. Die Entscheidung eines ausländischen Gerichts sei für die Entscheidung des Landgerichts Berlin nicht bindend. Ein Urteil in einem Zivilprozess ergehe nur mit Wirkung für die beiden am Prozess beteiligten Parteien und abhängig davon, was diese Parteien im Prozess vorbringen und wie sie diesen Prozess führen. Das Landgericht Berlin habe keine Kenntnis davon, wie ein Prozess vor einem englischen Gericht verlaufen und wie das dortige Urteil zustande gekommen sei. An diese Entscheidung sei das Landgericht grundsätzlich nicht gebunden.

Die von der Beklagten unterzeichnete Unterlassungserklärung sei keine Grundlage für die eingeklagten Schadensersatzsansprüche. Die Beklagte habe durch ihre ergänzenden Zeilen deutlich gemacht, dass sie eine Verpflichtung zum Schadensersatz gerade nicht anerkenne.

Da die Unterlassungserklärung als Anspruchsgrundlage nicht tauge, müsse der O.T.O. den behaupteten Erwerb der Rechte an den Werken Crowleys detailliert vortragen und diesen Rechteerwerb durch Vorlage aller erforderlichen Dokumente in deutscher Übersetzung beweisen. Nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der ersten Gerichtsverhandlung sei die Klage abzuweisen.


„Ferner wurde die Frage der Verjährung erörtert“



Schließlich sei ein großer Teil der angeblichen Ansprüche des O.T.O., so das Landgericht Berlin weiter, zudem verjährt. Da die Forderungen erst im Jahre 2005 eingeklagt wurden, waren bis dahin in jedem Falle alle Schadensersatzansprüche bis einschließlich 2001 verjährt. Der O.T.O. könne daher für die Jahre 1995 bis 2001 auch dann keine Beteiligung an den Verkaufserlösen mehr verlangen, wenn er im weiteren Prozessverlauf die Inhaberschaft an den Crowley-copyrights beweise.


„Auf dringendes Anraten des Gerichts schließen die Parteien folgenden Vergleich“



Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar geworden, dass sich das Prozessrisiko deutlich zu Lasten des O.T.O. verschoben hatte. Beide Parteien einigten sich auf dringendes Anraten des Gerichts zur Vermeidung weiteren Prozessaufwands und weiterer Kosten schließlich wie folgt: Die Beklagte zahlt in monatlichen Raten zu je 100.- EUR einen Betrag von 3.500.- EUR an den O.T.O. Dieser verzichtet im Gegenzug auf die eingeklagten weiteren 10.000.- EUR.

Der O.T.O. hat zudem seine Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten selbst zu tragen, (die Beklagte war von der Kostenlast wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe befreit).




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Fazit:



Zur Frage, ob der O.T.O. Inhaber der Nutzungsrechte an Crowleys Werken ist, erging kein Urteil. Der O.T.O. vermied auf diese Weise, die entscheidenden und nach Ausführung seines Anwalts sehr umfangreichen Dokumente vorlegen zu müssen. Aufgrund der sehr spät erhobenen Klage und der deshalb eingetretenen Verjährung war für den O.T.O. im Prozess ohnehin keine nennenswert höhere Summe mehr zu erzielen. Die Beklagte entging durch die Einigung dem Risiko, zu einem höheren Betrag verurteilt zu werden und bekam eine für sie finanziell tragbare Ratenzahlung bewilligt.

Das Risiko, vom O.T.O. mit Sitz in Artois, Kalifornien, wegen einer Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht zu werden, bleibt für jeden bestehen, der Crowleys Werke veröffentlicht. Sollte der O.T.O. willens und in der Lage sein, seine Rechte an den Werken Crowleys ausführlich darzulegen und zu beweisen, kämen auf den Plagiator Schadensersatzforderungen und Gerichts- und Anwaltskosten zu. Allerdings dürfte es nicht mehr ausreichend sein, nur eine Fotokopie eines englischen Gerichtsurteils vorzulegen. Solange der Urheberrechtsverletzter keine uneingeschränkte Schadensersatzverpflichtung unterzeichnet, ist der O.T.O. nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin gezwungen, den Erwerb der Crowley-Rechte in jedem einzelnen Fall vollständig offenzulegen.


Andreas Huettl
Rechtsanwalt
November 2007

English translation: 2007 'Caliphate' Casino





Kenneth Grant Aossic Typhonian Ordo Templi Orientis
Kenneth Grant
John Symonds Aleister Crowley The Great Beast King of the Shadow Realm
John Symonds
Francis King
Francis King
Karl Johannes Germer
Karl Germer




Items of Historical Interest

In 1930, Karl Germer sent a description of the Aleister Crowley LTD. to Fernando Pessoa.
Aleister Crowley: This is the Last Will.
Karl Germer, Louis Wilkinson and Lady Frieda Harris.
National Grandmasters and OHOs of the O.T.O.


Some background information

Lawyers and Historians: The 'Caliphate' versus the Truth? — Introduction.

The Maine Decision 1984   [to the disfavour of the 'Caliphate']      |      The California Decision 1985   [to the favour of the 'Caliphate'].
Purchase of the copyrights on Aleister Crowley from the Official Receiver (OR).
The 1999 Particulars of Claim ['Caliphate'].
Financial Reports 1996-1999 of the 'Caliphate'.
Erraneous opinion on theInternational Copyright Situation. Text by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000.
What the 'Caliphate' does not want you to know. Text by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000.
Crowley's Probate. Text by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000.
'Caliphate' Capers. Text by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000. Based upon a draft by James Graeb.
Structure, Constitutions and Money. Partly written by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000.
Anonymous: Burning Down The House. 'Caliphate', Argenteum Astrum, James Wasserman, Donald Trump — Written in 2021.
Library of Congress, letter dated September 6, 2000.
2000, July: An analysis of the Bylaws of the 'Caliphate' and its Board of Directors. By James Graeb.
2000, July: Incorporation of O.T.O., Argentum Astrum and E.G.C..
2000: "Caliphate-O.T.O. Win" and the The Writing on the Wall. Text by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000.
Court Order of October 2000.
James T. Graeb, co-founder and IX° of the 'Caliphate', a lawyer, calls the 'Caliphate' a "Puppet Show Piece" and files suit vs William Breeze, William Heidrick, Marcus Jungkurth et alii in 2001.
The 2002 Ruling.
The Summary so far.

Ordo Templi Orientis - Trade Mark - Starfire Publishing Limited.


Some Things

Court Case Hermann Joseph Metzger vs Walter Englert in the 1970s.
1991 Opinion of a German prosecuting attorney's office on the body of the 'Caliphate'. Erfahrungsbericht eines O.T.O.-Mitglieds im Zusammenhang mit dem Gerichtsprozess 'Caliphat' gegen Hänssler-Verlag, 1990. Unsuccessfull attempt in Yugoslavia.
Censorship in the UK.
The 'Caliphate' Book Patrol: Fahrenheit 418.
Paul Joseph Rovelli versus the 'Caliphate', New York January 2000.
1998, July 17 - 2000 October Austrian situation on Copyrights     [German and English].
Trademark O.T.O.. By Leslie Anne Childress.
2007 'Caliphat' Kasino in Deutschland. English translation: 2007 'Caliphate' Casino. 2008: Honesty is the best Policy: 'Caliphate' O.T.O. / William Breeze lost in a legal case. Deutsche Version: Ehrlich währt am Längsten: Warum der O.T.O. gegen P.R. Koenig verlor.


Other Background

The 'Caliphate'.
Discussion about the instrument of succession. An introduction to the background, followed by a transcript of this discussion.
Minutes of the 11 IX°s 'Caliphate' election in 1985 where it was clearly said that the 'Caliph' is not the juro OHO.
Playgame of an O.T.O.-Fatamorgana — Statistics, Censorship, Name Dropping. 2011. Gaps in the Script of Esotericism: Hypocrisy and Hypercrisis – Oscar Wilde: Ambition is the last resort of failure.
Fetish, Self-Induction, Stigma and Rôleplay. 2011.





More about all this in: Andreas Huettl and Peter-R. Koenig: Satan - Jünger, Jäger und Justiz




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